Gemäß BGH-Urteil vom 15.12.2021 kann ein Mieter hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. In Einzelfällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet.

 

 

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