Wird die Benutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum beeinträchtigt, z.B. durch den Bruch eines im Sondereigentum stehenden Rohres, hat der Eigentümer dieses Sondereigentums nach der bislang geltenden BGH-Rechtsprechung keinen verschuldungsunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung.
Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Dezember 2022 Seite 11