Die Wohnungseigentümer könnten gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine andere Kostenverteilung beschließen. Auf einen solchen Beschluss habe ein Wohnungseigentümer sogar einen Anspruch, wenn neben den Voraussetzungen, die § 16 Abs. 2 Satz 2  WEG nenne, zugleich die Voraussetzungen vorlägen, nach denen der Abschluss oder die Änderung einer Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG verlangt werden könne.

 

Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Dezember 2022 Seite 10

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